Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer neu festgestellt. Ab diesem Datum müssen bestimmte Änderungen am Grundbesitz dem Finanzamt unaufgefordert mitgeteilt werden. Welche Änderungen das im Einzelnen sind, ist im Flyer des Bayerischen Landesamtes für Steuern beschrieben, der hier heruntergeladen werden kann. Dort ist ebenfalls angegeben, wie die Änderungen dem Finanzamt mitgeteilt werden können.
Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres angezeigt werden, das auf das Jahr der Änderung folgt.
Das Finanzamt prüft anschließend, ob und in welcher Höhe sich die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ändert und teilt dies der Gemeinde mit.

